Das Prinzip der Selbstverwaltung ist einmalig und ein hohes Gut. Nur durch die ihm folgende Aufteilung der Verantwortung können die Heilberufe ihre berufsrechtlichen Vorgaben und Angelegenheiten selbst regeln und bestimmen. Es ist wichtig, die Selbstverwaltung durch eine hohe Wahlbeteiligung zu legitimieren und zu stärken. Deshalb: Wählen Sie – uns!
Freiberuflichkeit und Selbstverwaltung
Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen sowie die nach dem neuen Studiengang approbierten Psychotherapeut*innen sind Angehörige freier Berufe.
Mit dem Gedanken der Freiberuflichkeit ist die Selbstverwaltung als Organisationsprinzip untrennbar verbunden. Die Berufsausübung wird also nicht direkt von staatlichen Organen geregelt, sondern in Eigenverantwortung – durch die Berufskammern und Verbände sowie – in der ambulanten Gesundheitsversorgung – die Körperschaften von Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Krankenkassen. Die Übertragung der Verantwortung auf die Berufsstände beruht auf der Erkenntnis, dass die Problemlösung durch die Sachkompetenz der freiberuflich Tätigen selbst die effektivste Form der Steuerung darstellt. Der Staat hat jedoch als letzte Instanz stets die Aufsicht über die Kammern und alle weiteren Gremien der Selbstverwaltung. Man spricht daher auch von mittelbarer Staatsverwaltung.
Zwei Regelungskreise der Selbstverwaltung
Bei den Heilberufen gibt es zwei Regelungskreise der Selbstverwaltung und damit zwei grundlegende rechtliche Ebenen. Die Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Berufsausübung werden über das Berufsrecht festgelegt, Regelungen zur Tätigkeit in kassenzugelassener Praxis und kassenfinanzierter stationärer Behandlung sind im Sozialrecht festgeschrieben.
Die Psychotherapeutenkammern haben berufsrechtlich vom Gesetzgeber die Aufgaben übertragen bekommen, durch die Vertreterversammlung die Berufsordnung zu erlassen und rechtlich die Berufsaufsicht zu übernehmen. Das im Bundesland jeweils zuständige Gesundheits- beziehungsweise Sozialministerium hat dabei die Rechtsaufsicht – nicht jedoch die Fachaufsicht! – über die Kammern.
Grundsätzlich gelten für alle Heilberufe die Heilberufe-Kammergesetze (für die es länderspezifisch unterschiedliche Bezeichnungsvarianten gibt: Kammergesetz für die Heilberufe, Kammergesetz, Heilberufsgesetz). Diese regeln durch ihre entsprechende Heilberufekammern die Berufsvertretungen, die berufliche Fort- und Weiterbildung sowie die Berufsordnung und die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe. Dabei sind sie zuständig für die Psychologischen Psychotherapeut*innen und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und zukünftig auch für die Psychotherapeut*innen und Fachpsychotherapeut*innen.
Das Berufsrecht der Psychotherapeut*innen, Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen ist an unterschiedlichen Stellen formuliert: im Psychotherapeutengesetz, in verschiedenen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, zum Beispiel über die Festschreibung der Patientenrechte, auch im Strafgesetzbuch, vor allem jedoch in den Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern.
Das Berufsrecht gilt für die Berufsausübung aller Kammermitglieder, ganz unabhängig von deren Arbeitsfeld.